Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu und bei vielen Arbeitnehmern steigt die Vorfreude. Denn zum Jahresende erhält in etwa jeder zweite Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Sonderzahlung – das sogenannte Weihnachtsgeld. Ob Sie ebenfalls einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben und auf welche Regelungen Sie achten sollten, erfahren Sie hier.
Anspruch auf Weihnachtsgeld
Was es beim Weihnachtsgeld zu beachten gilt
Rechtliche Grundlagen
Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann verschiedene rechtliche Grundlagen haben. Er kann ausdrücklich in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Alternativ kann sich Ihr Anspruch auch daraus ergeben, dass Ihre Kollegen Weihnachtsgeld erhalten. Erhalten Ihre Kollegen die Sonderzahlung, steht sie Ihnen nämlich grundsätzlich nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch zu – ausgenommen, Ihr Arbeitgeber kann seine Entscheidung, Ihnen kein Weihnachtsgeld zu gewähren, sachlich begründen. Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, aber auch Ihre fachliche Qualifikation können eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Betriebliche Übung und Freiwilligkeitsvorbehalt
Ein Anspruch kann ebenfalls entstehen, wenn Ihr Arbeitgeber drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein. Bei wiederholten Zahlungen besteht meist ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Sollte Ihr Arbeitgeber im Vertrag oder bei den bisherigen wiederholten Auszahlungen des Weihnachtsgeldes jeweils schriftlich erklärt haben, dass die Sonderzahlung einmalig ist und sich daraus künftig kein Anspruch ableiten lässt, kann er Ihnen die Weihnachtsgratifikation verweigern.
Achtung: Sie können trotz Freiwilligkeitsvorbehalt einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Ist nämlich die Höhe des Weihnachtsgeldes in Ihrem Arbeitsvertrag detailliert geregelt und hat der Arbeitgeber dennoch einen Freiwilligkeitsvorbehalt in den Arbeitsvertrag geschrieben, handelt es sich um eine unwirksame, widersprüchliche Regelung.
Anlagemöglichkeiten für Ihr Weihnachtsgeld
Langfristig beschenken sich Arbeitnehmer selbst, wenn sie ihr Weihnachtsgeld anlegen. Die Sonderzahlung können Sie zum Beispiel in Fonds, ETFs, aber auch in eine Direktversicherung einzahlen. Letztere ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, durch die Sie Steuern und Sozialabgaben sparen können. Die Versicherungsbeiträge werden dabei – durch eine Entgeltumwandlung – direkt aus Ihrem Bruttoeinkommen finanziert. Informieren Sie sich bei Ihrer Volksbank Rhein-Lahn-Limburg eG über die verschiedenen Anlagemöglichkeiten Ihres Weihnachtsgeldes.
Rückzahlung des Weihnachtsgeldes
Reichen Sie bei Ihrem Arbeitgeber Ihre Kündigung ein, kann es sein, dass Sie Ihren Anspruch auf Weihnachtsgeld verlieren. Denn oftmals unterliegt die Auszahlung bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel, dass Ihr Arbeitsverhältnis bis zu einem vereinbarten Stichtag bestehen muss und davor keine Kündigung ausgesprochen sein darf. Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag beenden, Sie aber Ihre Sonderzahlung schon erhalten haben, kann Ihr Arbeitgeber – je nach vertraglicher Vereinbarung – das Weihnachtsgeld zurückfordern. Sollte es sich bei dem Weihnachtsgeld jedoch um eine Honorierung der bisherigen Betriebstreue handeln, bleibt der Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen. Ein hierfür festgelegter Stichtag ist unwirksam, wenn Sie durch ihn zum Verbleib im Arbeitsverhältnis bis weit ins folgende Jahr gezwungen sind.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt somit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine Auskunft Ihres Arbeitgebers sowie eine Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt nicht ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am 25. Oktober 2019